Stellungnahme zum neuen Tierärztegesetz

Tierschutz ist ein Staatsziel im Verfassungsrang, der Schutz der Tiere ist daher ein sehr hohes Rechtsgut.

Die gesellschaftliche Bedeutung des Tierschutzes steigt stets an. Demnach ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist fachlich frei, doch bedarf es auch einer Regelung, welche die Hilfeleistungspflicht gegenüber verletzten Wildtieren festhält. Zumindest staatliche veterinärmedizinische Universitätskliniken sollten durch einen Abs 4 in § 27 TÄG neu dazu verpflichtet werden, verletzten Wildtiere Hilfe zu leisten.

Vorschlag: § 27 (4) Für tierärztlichen Universitätskliniken besteht die Verpflichtung auch verletzten Wildtieren Hilfe zu leisten.

Auch wenn das Tierschutzgesetz nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei gilt, muss in einem zeitgemäßen Tierärztegesetz klar geregelt sein, dass sich die Hilfeleistungspflicht von Tierärzten und -ärztinnen auch auf verletzte jagdbare Wildtiere bezieht. Denn hier kommt es oftmals zu Missverständnissen und Tierärzte und -ärztinnrn vertreten die Meinung, sie dürften keine verletzten jagdbaren Wildtiere behandeln, selbst wenn die Kosten von einem Tierschutzverein übernommen werden.

Wer aber ein verletztes Reh aus dem Wald trägt, weil er es in eine nahegelegene Tierklinik bringen will, tut dies ohne Zueignungsvorsatz greift damit auch nicht in ein fremdes Jagdrecht ein. Damit kann ein behandelnder Tierarzt bzw. eine behandelnde Tierärztin auch kein Beitragstäter bzw. keine Beitragstäterin zu diesem Delikt sein.

Das bloße Fangen von verletztem oder krankem jagdbaren Wild mit dem Ziel, es gesund zu pflegen und danach wieder auszusetzen oder einem Förster bzw. einer Försterin zu übergeben, ist daher nicht tatbildlich im Sinne des Strafrechtes. Klarheit diesbezüglich würde eine Regelung im Tierärztegesetz neu bedeuten.

Vorschlag: § 27 (5) Tierärzte können verletzten jagdbaren Wildtiere Hilfe leisten.

Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist fachlich frei, doch sollte im Sinne der Berufspflicht gesondert angeführt werden, dass ein unabdingbarer Punkt der fachlichen Eigenverantwortung jener ist, dass Tiere, die gesundgepflegt werden können oder gar nicht unheilbar krank sind, nicht zu euthanasieren sind.

Vorschlag: § 27 (2) letzter Satz: Bei der beruflichen Tätigkeit sind die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit und das Wohl der anvertrauten Tiere zu achten. In jedem Fall ist der Beruf gewissenhaft auszuüben und ist hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln. Insbesondere ist bei einem Tier dann keine Euthanasie anzuwenden, wenn es mit Leichtigkeit gesund gepflegt werden kann oder wenn es gesund ist.

Vorschlag: Adaptierung in den Strafbestimmungen:

§ 41 Abs 1 Ziffer 11: bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet; oder ein Tier euthanasiert, das mit Leichtigkeit gesund gepflegt hätte werden können oder gesund war

§ 41 Abs 1 Ziffer 12: entgegen § 27 Abs. 4 und Abs 5 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem verletzten Wildtier oder einem verletzten jagdbaren Wildtier verweigert

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