Leitlinie zum Wolf: Jetzt müssen Gerichte entscheiden

Die Wolfsdebatte in Österreich wird immer absurder: Während Wissenschaft und Naturschutzrecht eine klare Richtung vorgeben, stehen sich in Österreich jetzt zwei völlig gegensätzliche juristische Auffassungen gegenüber. Auf der einen Seite renommierte Expert:innen aus Rechtswissenschaft, Wildtierökologie und Veterinärmedizin, die auf die Einhaltung von Gesetzen, wie das Tierschutzgesetz sowie die Fauna-Flora- Habitat Richtlinie der EU, pochen. Auf der anderen Seite eine Leitlinie für die Behörden, die diese Gesetze quasi aushebelt und  sowohl Weidetiere, Landwirt:innen als auch den Artenschutz im Stich lässt. Das und mehr – HIER!

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Auf einen Blick

  • Wir haben drei unabhängige Fachgutachten zu (streng) geschützten Großen Beutegreifern (z.B. Wolf) von anerkannten Expert:innen aus Rechtswissenschaft, Wildtierökologie &  Veterinärwesen eingeholt.
  • Doch eine neue Leitlinie des Vollzugsbeirats widerspricht diesen Gutachten in wesentlichen Punkten: Behörden sollen vielfach erst handeln, wenn bereits mehrere Tiere gerissen wurden
  • Gleichzeitig wird der Abschuss von Wölfen dort, wo es Abschussverordnungen gibt, als „Alternative“ zu Herdenschutz dargestellt – also in so gut wie allen relevanten Weidegebieten.
  • Wir sehen das als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Nun werden Gerichte entscheiden müssen, welche Rechtsauffassung Bestand hat.

Drei Gutachten renommierter Expert:innen

In der öffentlichen Diskussion entsteht häufig der Eindruck, als handle es sich bei der Wolfsdebatte um ideologische Standpunkte. Genau deshalb war es uns wichtig, unabhängige Fachgutachten bei anerkannten Expert:innen einzuholen, die sich seit vielen Jahren wissenschaftlich und rechtlich mit Fragen des Tier-, Natur- und Europarechts beschäftigen.

1.     Gutachten: Weidetiere zu schützen, ist Pflicht

Das erste Gutachten wurde von Wolfgang Wessely, Lehrbeauftragter am Juridicum der Universität Wien und renommierter Rechtswissenschaftler für öffentliches Recht, erstellt. Es beschäftigt sich mit den Schutzpflichten von Tierhalter:innen und Behörden bei Angriffen durch große Beutegreifer wie Wolf, Bär, Luchs oder Goldschakal.

Das Bundestierschutzgesetz verpflichtet Halter:innen, die eigenen Tiere vor Raubtieren zu schützen (§ 19). Obwohl gerne anderes behauptet wird, gilt das Tierschutzgesetz selbstverständlich auch auf Almen. Landesgesetze oder Verordnungen, die ganze Gebiete pauschal als „nicht schützbar“ einstufen, heben tierschutzrechtliche Verpflichtungen nicht automatisch auf.

Die zentrale Aussage: Sobald eine konkrete Gefahr vorliegt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet einzuschreiten, sonst drohen sogar Amtsmissbrauch-Verfahren. Das heißt, dass Behörden und Tierhalter:innen nicht erst dann handeln müssen, wenn bereits mehrfach Tiere gerissen wurden, sondern bereits bei erkennbaren konkreten Gefahren. Indizien für eine solche Gefahr können Wolfs-Sichtungen, Monitoringdaten, vergangene Risse oder zuvor erlassene Abschussverordnungen sein.

Besonders wichtig ist dabei, dass das Gutachten Herdenschutzmaßnahmen (z.B. Nachtpferche, Behirtung, Herdenschutzhunde etc.) statt Abschüsse ausdrücklich in den Mittelpunkt zum Schutz der Weidetiere stellt. Wenn erforderlich, sollen Tiere auch von den Almen abgetrieben werden.

2. Gutachten: Pauschale Wolfs-Abschüsse sind nicht zulässig

Das zweite Gutachten wurde von den renommierten Europarechtswissenschaftler:innen Jochen Schumacher und Anke Schumacher vom Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen gemeinsam mit dem österreichischen Wildtierökologen Felix Knauer erstellt.

Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Wolfsabschüsse nach europäischem Artenschutzrecht zulässig sind. Analysiert wurden dafür die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU, die völkerrechtliche Berner Artenschutzkonvention sowie mehrere Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs.

Das Fazit: Solange sich die Wolfs-Population in Österreich nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, sind Abschüsse nach geltendem EU-Recht pauschal nicht zulässig (geprüfte Einzelfälle ausgenommen).

Besonders relevant ist daher, dass Österreich selbst im November 2025 den Erhaltungszustand des Wolfs im aktuellen Artikel-17-Bericht gegenüber der EU-Kommission mit U1+ („ungünstig-unzureichend“) bewertet hat.

Aktuell leben hierzulande lediglich 8 Rudel. Viele genetisch nachgewiesene Tiere sind nur durchziehende Einzeltiere, die sich nicht dauerhaft in Österreich niederlassen, vermutlich auch, weil viele zuvor getötet werden. Von einer stabilen Population kann daher keine Rede sein.

Darüber hinaus verweist das Gutachten auf zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach das Ausmaß von Nutztierrissen nicht primär von der Anzahl der Wölfe abhängt, sondern vor allem davon, wie konsequent Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt werden.

3. Gutachten: Methoden für Herdenschutz sind bekannt

Zu dem dritten Gutachten gab uns ein ungewöhnlicher Fall Anlass: Statt auf professionelle Herdenschutzkonzepte zu setzen, steckte ein Tierhalter sein Schaf in eine Art Kettenhemd, das es vor Verletzungen schützen sollte. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass die Konstruktion das Tier in seiner Bewegung einschränken könnte, als auch, dass empfindliche Körperstellen unbedeckt gelassen wurden. Zudem kann ein Kettenhemd nicht verhindern, dass sich das Tier bei der Flucht verletzt oder in Gebüsch und Sträuchern verheddert.

Unsere Vermutung wurde durch Erik Schmid, Fachtierarzt für Tierhaltung und Tierschutz und beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, mit einer gutachterlichen Stellungnahme bestätigt: Ein Kettenhemd für einzelne Schafe, das nicht nur nicht ausreichend vor Wölfen schützt, sondern auch unangenehm für das Schaf selber ist, entspricht keinem präventiven Tierschutz. Schließlich sind laut Tierschutzgesetz alle Maßnahmen, die mögliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verursachen können, nach dem Prinzip der Vorsorge zu unterlassen.

Schmid unterstrich zudem, dass als präventive Schutzmaßnahme, wie sie nach dem Tierschutzgesetz  (§ 19) vorgesehen ist, international die Behirtung mit gelenkter Weideführung,  der Nachtpferch und der Einsatz von Herdenschutzhunden anerkannt und bewährt sind. Mit diesen klassischen und bewährten Methoden des Herdenschutzes stünden bereits genug geeignete Schutzmaßnahmen zur Verfügung, die für Tierhalter:innen mit einem vertret- und zumutbaren Aufwand umsetzbar sind.

Hinter verschlossenen Türen entstand eine gegenteilige Leitlinie

Die Sache schien also klar: Pauschale Wolfsabschüsse sind rechtswidrig und helfen auch nicht gegen Risse von ungeschützten Weidetieren, deren Schutz bei konkreten Gefahren verpflichtend ist. Trotzdem wurde nur wenige Monate später, im Mai 2026, vom Vollzugsbeirat (= ein beim Ministerium eingerichtetes beratendes Gremium für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes)  eine widersprüchliche Leitlinie  zum Umgang mit Großraubtieren beschlossen, die sowohl das Tierschutzgesetz als auch die Flora Fauna Habitat Richtlinie der EU de facto aushebelt.

Der Teufel sitzt dabei im Detail: Zuerst beschreibt die Leitlinie ausführlich, wo und ab wie vielen Rissen die Behörden den Tierhalter:innen Maßnahmen zum Schutz der Weidetiere anordnen müssen. Nur sehr unauffällig ermöglicht die Leitlinie aber auch, dass die Behörden überall dort, wo es Wolf-Abschuss Verordnungen oder Alm- und Weideschutzgebiete gibt, zwar einschreiten KÖNNEN – aber nicht müssen.

Der entsprechende Paragraph im Tierschutzgesetz (§ 19), der hierzulande den Schutz von Weidetieren vor konkreten Gefahren, etwa durch Beutegreifer, anordnet, basiert auf der 1998 beschlossenen EU-Richtlinie 98/58/EG zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

Auch dort heißt es: „Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen.“ Die Leitlinie bricht also nicht nur das österreichische Tierschutzgesetz, sondern auch EU-Recht.

Da es in so gut wie allen relevanten Weidegebieten solche Gesetze und Verordnungen zur leichteren Tötung von Wölfen gibt – in Tirol wurden beispielsweise alle rund 2.000 Almen pauschal als „nicht schützbar“ eingestuft – ist mit der Leitlinie das vom Tierschutzgesetz (§19) verlangte Eingreifen der Behörden bei Gefahr hinfällig. Die Behörden können nun Abschüsse als ausreichenden „Herdenschutz“  werten und müssen Tierhalter:innen keine präventiven Auflagen zum Schutz ihrer Weidetiere erteilen. Bei den zu erwartenden, kommenden Rissen von ungeschützten Tieren fürchten untätige Beamt:innen also trotzdem kein Amtsmissbrauchsverfahren.

Das steht klar im Widerspruch zu aktuellen Rechtsbestimmungen und zum Rechtsgutachten von Prof. Wessely sowie dem gerichtlich beeidete Sachverständigen Dr.  Schmid.  Anders ausgedrückt ist damit das Tierschutzgesetz de facto ausgehebelt und die Beamt:innen fein aus dem Schneider.

Gegengutachten des Landwirtschaftsministeriums aus der Schweiz

Für die Erstellung der Leitlinie wurde von Landwirtschaftsminister Totschnig ein Gegengutachten des Schweizer Juristen Roland Norer eingeholt, das den Schlussfolgerungen des Wessely-Gutachtens in wesentlichen Punkten widerspricht und als Basis für die Leitlinie gilt. Norer argumentiert, dass dort, wo Alm- und Weideschutzgesetze oder Abschussverordnungen gegen Wölfe existieren, Herdenschutzmaßnahmen durch Behörden vielfach nicht mehr angeordnet werden müssten, weil der Abschuss des Wolfs selbst als ausreichende Maßnahme betrachtet werden kann.

Prof. Roland Norer aus der Schweiz schreibt in seinem Ergebnis: 3.3.: Dabei wird die Veterinärbehörde im Normalfall davon ausgehen können, dass kein Handlungsbedarf besteht, wenn bereits jagdbehördliche (Entnahme)Maßnahmen ergriffen worden sind.

Erfolgreiche Pilotprojekte in Tirol zeigen inzwischen, dass Herdenschutz auch auf vielen der angeblich „unschützbaren“ Almen möglich sein kann. Knackpunkt war bisher die Finanzierung, denn bei kleinen Herden ist z.B. eine professionelle Behirtung pro Schaf gerechnet sehr teuer.

In einer brandaktuellen Studie haben Faffelberger und Knauer (2026) nun aber erstmals wissenschaftlich österreichweit gezeigt, dass trotzdem theoretisch alle Tiere schützbar wären, z.B. indem kleine Herden zusammengeführt werden – eine Praxis die aus verschiedenen Gründen schon heute oft gemacht wird. Die Autor:innen betonen, dass die Politik Herdenschutz logistisch und finanziell unterstützen sollen.

Mit dem Gegengutachten und der darauf aufbauenden Leitlinie verschiebt sich der Fokus weg vom präventiven Schutz der Weidetiere, wie es das Tierschutzgesetz und EU Recht fordert, hin zu einer Strategie, die vor allem auf die möglichst rasche Tötung von Wölfen setzt. Besonders kritisch sehen wir die Aussagen im Norer-Gutachten, wonach Tiere auf Weiden verbleiben sollen, damit problematische Wölfe leichter zum Abschuss angelockt werden könnten. Letztlich werden damit weiterhin geschützte Tiere sinnlos abgeschossen und ungeschützte Weidetiere einem erheblichen Risiko ausgesetzt.

Leidtragende sind am Ende Tier & Mensch

Nun liegt es an den österreichischen Gerichten, welchem Gutachten sie folgen. Auf den Rücken einzelner Halter:innen von gerissenen, ungeschützten Tieren wird ausgefochten werden, wie in Zukunft der Tierschutz ausgelegt wird. Der Ausgang ist ungewiss und die leidtragenden Wild- und Weidetiere sterben natürlich trotzdem weiter, während Herdenschutzmaßnahmen kaum bis gar nicht gefördert und Landwirt:innen seitens ihrer landwirtschaftlichen Interessensvertretungen allein gelassen werden.

Offener Brief fordert Wissenschaft statt Symbolpolitik

Gemeinsam mit zahlreichen anderen Natur- und Tierschutzorganisationen sowie renommierten Wissenschaftler:innen fordern wir deshalb in einem Offenen Brief einen faktenbasierten und wissenschaftlich fundierten Umgang mit dem Wolf.

Denn eines muss klar sein: Abschüssen klingen zwar nach einer schnellen Lösung, sind aber wissenschaftlich nicht haltbar. Die Datenlage aus z.B. der Slowakei, Slowenien, Deutschland und Dänemark zeigt deutlich, dass hauptsächlich funktionierender Herdenschutz Konflikte wirksam reduzieren kann, während Abschüsse Risse sogar befeuern können und strukturelle Probleme der Almwirtschaft nicht nachhaltig lösen. Lies HIER mehr.

Zum Offenen Brief

Gleichzeitig befindet sich der Wolf in Österreich weiterhin nicht in einem günstigen Erhaltungszustand, wodurch der europarechtliche Schutz in vollem Umfang relevant bleibt. Gerade deshalb sind wir die kurzfristige Symbolpolitik leid.

Bitte hilf uns!

Mit einer Spende an unser Projekt „Pfoten-Politik“ unterstützt du unsere Arbeit für Wildtierschutz und eine zukunftsfähige Landwirtschaft. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Tier- und Artenschutz umgesetzt werden.

Tiroler Bauernbund. Rechtssicherheit bei Wolfsgefahr Eine neue Leitlinie stellt klar, was bei Wolfspräsenz und Wolfsrissen auf Almen und Weiden gilt. 21.05.2026. https://tiroler-bauernbund.at/de/themen/tiroler-bauernbund/index.php?we_objectID=5528

Wessely, Wolfgang. Rechtsgutachten zu Fragen der Schutzpflichten von Tierhaltern und Behörden bei Bedrohungen durch Raubtiere. September 2025. https://www.tierschutz-austria.at/gutachten-wolf-TschG-PDF

Norer, Roland. Rechtsgutachten: Almwirtschaft und Großraubtiere – tieschutzrechtliche Pflichten von Tierhaltern und Behörden. 19. Februar 2026. https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:328c0565-44a3-47d9-89d4-2889c39dadaa/Gutachten%20Norer%20Tierschutz_Wolf8413.pdf

Schumacher, Jochen; Schumacher, Anke; Knauer, Felix. Gutachten Anforderungen des Europäischen Artenschutzes für Arten nach Anhang V FFH-RL Ausführungen zum günstien Erhaltungszustand am Beispiel des Wolfes (Canis lupus). 2026. https://www.tierschutz-austria.at/gutachten-ffh-wolf

Europäischer Gerichtshof. Urteil C-601/22 gegen Tirol. 11. Juli 2024.

FFH-Richtlinie, Artikel-17-Bericht Österreich 2019–2024. Einstufung Wolf: U1+ („ungünstig-unzureichend“).

Faffelberger IE and Knauer F (2026) Feasibility analysis of livestock protection implementation on alpine pastures. Pastoralism 16:15739. doi: 10.3389/past.2026.15739

EU Richtlinie 98/58/EG. Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31998L0058

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