Feldhamster – Ein Sieg für den Artenschutz

 

Vom Aussterben bedroht – das Urteil des EuGHs

Am 28.10.2021 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil (C-357/20 ) gesprochen, das weitreichenden Einfluss auf die Auslegung von vorhandenem Umweltschutzrecht in Österreich haben kann. Anlass war eine Geldstrafe, die der Magistrat der Stadt Wien an den Dienstgeber einer Baufirma verhängte. Diese hatte bei der Errichtung einer Baustraße und eines Parkplatzes, Baue des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters zerstört. Der Dienstgeber reichte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein und begründete das damit, dass die Hamsterbaue zum betreffenden Zeitraum weder bewohnt gewesen wären noch, dass durch deren Zerstörung die generelle Ruhe- oder Fortpflanzungstätte der Feldhamster beschädigt oder vernichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht forderte eine Klärung einiger wichtiger Begrifflichkeiten der Habitatsrichtlinie durch den EuGH: Erstens, was ist der Geltungsbereich einer „Fortpflanzungsstätte“, sind damit nur die Eingänge der Baue oder auch das Umfeld gemeint? Zweitens, über welchen Zeitraum muss  eine Fortpflanzungsstätte Schutz genießen? Und drittens, wie seien die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ konkret auszulegen?

Der EuGH entschied schließlich zugunsten der Artenvielfalt. Der Begriff „Fortpflanzungsstätten“ sei so zu verstehen, dass auch das Umfeld, das für die Versorgung und Aufzucht der Jungen benötigt wird, miteingeschlossen sein muss. Würde nur der Bau selbst als geschützte Fortpflanzungsstätte definiert werden, könnte dies dazu führen, dass andere Gebiete, die für die Fortpflanzung und Geburt der Jungtiere erforderlich sind, vom Schutz ausgenommen währen. Dadurch wäre aber nicht gewährleistet, dass wichtige Teile des Lebensraums einer Art so erhalten blieben, dass die Tiere die für die Fortpflanzung erforderlichen Bedingungen vorfinden können. Der Schutz von Fortpflanzungstätten muss demnach die ökologische Funktionalität einer Fortpflanzungsstelle erhalten, damit sich eine Art auch in Zukunft erfolgreich vermehren kann. Dieser Schutz bliebe zudem so lange erhalten, wie eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich eine geschützte Art dort fortpflanzt. Wichtig! – Das bedeutet, dass auch ein aktuell verlassener Bau geschützt werden muss, wenn die Möglichkeit besteht, dass er wiederverwendet wird!

„Beschädigung“ und „Vernichtung“ sei derartig auszulegen, dass damit die schrittweise Verringerung bzw. der vollständige Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungsstätte gemeint ist. Dabei sei es irrelevant, ob diese Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.

Dieses Urteil ist damit eine konsequente Fortentwicklung dessen, was der EuGH bereits in vorherigen Prozessen (Urteil C-477/19 sowie C-473/19 und 474/19) beschlossen hat. Wonach Artenschutz auch auf den Lebensraum einer Art ausgedehnt werden muss, so dass die Lebensraumfunktionen, die für eine erfolgreiche Reproduktion erforderlich sind (z.B. Nahrungsbeschaffung), nicht verschlechtert werden dürfen. Auch wenn ein Eingriff nicht in ein Natura-2000 Gebiet erfolgt, bedeutet dies, dass Richtlinien zum Habitatsschutz greifen.

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