Entnahme-Bescheid für „Problem-Wolf“

Wir sind empört und haben Beschwerde eingereicht.

Über den Entnahme-Bescheid für den angeblichen „Problem-Wolf“ sind wir empört!

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann erteilte eine jagdrechtliche Bewilligung zur Entnahme jenes „angeblichen“ Problemwolfes, der im Zeitraum zwischen 24. Juni und 15. Juli 2019 (!) insgesamt 24 Schafe getötet haben soll. Wie lange ein so genannter “Durchzugswolf“ in ein und demselben Gebiet bleibt, ist schwer abzuschätzen und in demselben Gebiet wurde erst im Mai ein NEUER WOLF nachgewiesen: www.salzburg24.at/news/salzburg/pongau/neuer-wolf-im-pongau-nachgewiesen-87209389

Wer sagt also, dass der „richtige“ Wolf zum Abschuss frei gegeben wird? Und wie will das ein Jäger feststellen?

Das wildbiologische „Gutachten“, welches zu der Ansicht kam, dass Herdenschutzmaßnahmen „nicht durchführbar“ wären, erstattete Gutachter Dr. Klaus Hackländer, seins Zeichen selbst begeisterter Jäger. Er ist seit 2006 Mitglied im Organisationskomitee der jährlichen österreichischen Jägertagungen und alles andere als ein objektiver Gutachter. Er leitet das Institut für Jagdwirtschaft und vertritt auch die Interessensgruppe der Jäger. Die Voraussetzung der fundierten wissenschaftlichen Daten, die vom EuGH für die Tötung eines Wolfes gefordert werden, liegen hier schon deswegen nicht vor.

Mit der Einholung von Gutachten nicht unabhängiger Dritter ist das Risiko verbunden, dass nur ein Teil des zeitlichen und persönlichen Meinungsspektrums der Jäger eingefangen wird, vor allem, indem überproportional Stellungnahmen aus jenem Lager erfolgen und verwertet werden, das sich für die Frage der Jagdwirtschaft an sich besonders engagiert. Wesentlich ist daher die Quellen für die Tatsachengrundlage möglichst breit zu fassen.

Der Wolf gehört zu den streng geschützten Tierarten und darf nach der FFH-Richtlinie nur in streng geregelten Ausnahmefällen ein Bescheid ergehen, der eine Tötung zulässt. In erster Linie haben Präventionsmaßnahmen zum Schutz des Wolfes Vorrang und müssen diese auch angewendet werden.

Das Urteil des EuGH vom 10. 10. 2019, C 674 / 17, Tapiola, EuGH bekräftigt erneut die strengen Voraussetzungen für Ausnahmen vom Artenschutz.

Der EuGH bestätigt, dass Vorhaben nicht genehmigt werden dürfen, wenn Alternativlösungen bestehen, die die Wölfe weniger beeinträchtigen ( sog gelinderes Mittel ). Dementsprechend hat der EuGH im Urteil zur Wolfsjagd in Finnland festgehalten, dass eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nur dann zulässig ist, wenn es an einer anderweitigen Maßnahme fehlt,  mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann. Der Maßstab wird sehr streng angelegt.

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