Rechtliche Novellen für den Tierschutz

Rechtliche Novellen für den Tierschutz

Gerade werden Änderungen für wichtige Gesetzte diskutiert, die direkten Einfluss auf das Tierwohl in Österreich haben. Verändert werden die erste Tierhalte Verordnung (1. TH VO), das Tiertransportgesetz (TTG) und das Tierschutzgesetz (TschG). Tierschutz Austria hat die bis jetzt geplanten Novellen unter die Lupe genommen. Unser Fazit: Es bedarf noch einige Verbesserungen, damit diese Gesetze tatsächlich den versprochenen Tierschutz gewährleisten. Hier ein Überblick über unsere wichtigsten Punkte:

Erste Tierhalte Verordnung (1. TH VO)

In dieser Verordnung werden Mindestanforderungen für die Haltung verschiedener Nutztiere, von Pferd über Lama bis Strauß und Fisch, geregelt. Außerdem wird festgelegt, welche Eingriffe gemacht werden dürfen und wie viel Sachkunde von Betreuungspersonen erforderlich ist. Besonderen Verbesserungsbedarf sehen wir bei den Mindesthaltungsanforderung von Pferd, Rind und Schwein.

Pferde brauchen tägliche Auslastung

Die körperlichen Grundbedürfnisse von Pferden und Pferdeartigen, wie Esel und Zebras, werden weder in der jetzigen Fassung des Tierhaltungsgesetzes, noch in den aktuellen Fassung der geplanten Novelle ausreichend berücksichtig. Zwar ist von mehrmals wöchentlicher Bewegung die Rede, erforderlich wäre aber täglich genügend Bewegungsmöglichkeiten, wie freier Auslauf, sportliches Training oder Vergleichbares.

Anbindehaltung muss verboten werden

Bei Rindern ist die Diskussion noch weit von täglichen Bewegungsmöglichkeiten entfernt. Nach wie vor ist es leider möglich, dass Tiere das ganze Jahr, 7 Tage die Woche, 24 Stunden am Tag, kurz angebunden im Stall gehalten werden und das obwohl die dauernde Anbindehaltung von Rindern in Österreich eigentlich verboten ist und an mindestens 90 Tagen geeigneter Auslauf oder Weidegang gewährleistet werden müsste.

Aber wie so oft gibt es auch hier zahlreiche Ausnahmen. Gründe dafür, Rinder anbinden „zu müssen“ können sein: Das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen, bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband, das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere. Dabei reicht es, wenn die RinderhalterInnen der Behörde die behaupteten Ausnahmegründe melden, eine Überprüfung muss nicht stattfinden.

An Bewegungsfreiheit werden den Rindern in der Anbindehaltung dann gerade einmal 40 cm in die Quer- und 60 cm in die Längsrichtung  zugestanden. Dabei sind Rinder äußerst aktive Tiere, die während den 10 bis 12 Stunden, die sie täglich mit Nahrungsaufnahme beschäftigt sind, mehrere Kilometer zurücklegen. Die Anbindehaltung muss daher ausnahmslos verboten und die umfangreichen Ausnahmetatbestände ersatzlos gestrichen werden, andernfalls ist eine tiergerechte Haltung nicht annähernd möglich.

Endlich Stroh statt Antibiotika für Schweine

Besonders die österreichischen Haltungsanforderungen für das Hausschwein sind leider nach wie vor weit unter den natürlich benötigten Mindeststandards dieser hochintelligenten, sozialen Tiere. Daher fordern wir, dass in der 1. Tierhalte Verordnung endlich die „EU-Schweinehaltungsverordnung für einen komfortablen Liegebereich“ umgesetzt werden soll und dafür zwingend Stroheinstreu, kein planbefestigter Boden, vorgesehen sein muss.

Nach den EU Verordnungen 2019/4 bis 2019/6 ist es ab 2022 verboten, Antibiotika routinemäßig dazu einzusetzen, schlechte Haltungsbedingungen auszugleichen. Gerade in der Schweinehaltung ist diese Praxis leider Standard, da nicht nur kranke, sondern auch metaphylaktisch alle Tiere die mit kranken Artgenossen zusammenleben, Antibiotika verabreicht bekommen. Dass bei den aktuellen Haltungsbedingungen kranke Tiere leider die Norm sind, hat zur Folge, dass in Österreich Tonnenweise Antibiotika an Nutztiere verabreicht werden. Schweine sind hierbei besonders betroffen. Laut der AGES werden etwa 74 Prozent aller Antibiotika für landwirtschaftliche Tierhaltung an Österreichs Hausschweine gefüttert oder gespritzt. 2020 waren es satte 24,58 Tonnen, wobei etwa ein Drittel während der Mastphase der Tiere verbraucht wurde [1].

Mehr Platz, um einerseits das Ansteckungsrisiko an sich, aber auch den Stresspegel der Tiere zu senken, ist unbedingt notwendig, um von der aktuellen Antiobiotikaflut wegkommen zu können. Im Zuge dessen müssen Vollspaltenböden abgeschafft werden, damit die Tiere nicht an verletzen und entzündeten Gelenken leiden. Auch mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten führen zu Verhaltensstörungen und damit letztens zu Verletzungen und Stress. Indem Jungtiere zu früh von den Muttertieren entfernt und auf festes Futter umgestellt werden, entwickelt sich zudem ihr Immunsystem nicht ausreichend, wodurch Krankheiten abermals begünstigt werden [2].

Tiertransportgesetz (TTG)

Eigentlich sollte das Tiertransportgesetz dafür sorgen, dass der Schutz von Tieren während ihres Transportes gewährleistet ist und die Verschleppung von Tierseuchen verhindert wird. In der Realität trägt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nichts zum Tierwohl bei, denn die fortgeschriebenen Mindestmaßstäbe liegen weit unter den Bedürfnissen der Tiere. So dürfen beispielsweise Schweine 24 Stunden am Stück transportiert werden, Rinder sogar 28 Stunden. Außerdem sind die Transporter oft überfüllt, kaum temperiert und Futter sowie Wassertränken selten für alle Tiere erreichbar.

Wo Zuchttier draufsteht, ist Schlachttier drinnen

Prinzipiell ist in Österreich der außereuropäische Export von Schlachttieren verboten. Problematisch ist, dass damit anders deklarierte Tiere, vor allem Zuchttiere, sehr wohl exportiert werden dürfen. Der aktuelle TRACES Bericht gibt an, dass allein für das Jahr 2020 rund 425.000 Lebendtiere, hauptsächlich Geflügel, aber auch etwa 17.000 Rinder, als Zuchttiere in Drittstaaten exportiert worden sind [3]. In den Zielländern angekommen, fehlen meist adäquate Kontrollen und die Tiere werden als gewöhnliches Schlachtvieh gehandhabt. Dieses Schlupfloch wird gängig genutzt, denn obwohl über Jahrzehnte hinweg europäische Rinder als Zuchtrinder in außereuropäische Drittstaaten geliefert worden sind, fehlen valide Beweise für einen tatsächlichen Herdenaufbau und damit für den Einsatz der viel-importierten „Zucht“-Tiere. Zudem fehlen in diesen Ländern strenge Tierschutzgesetze. Nach dem langen Transport erwartet viele Tiere, dann eine langandauernde Schlachtung ohne Betäubung.

Unabhängig davon können die bekannten Routen auch in den meisten Fällen nicht in den angegebenen Zeiträumen bewältigt werden. FahrerInnen müssen oft bis zu 29 Stunden Fahrtzeit in Kauf nehmen, ohne dass es zu einem eigentlich vorgeschriebenen FahrerInnenwechsel kommt. Die Folge sind völlig übermüdete LenkerInnen, die zur Gefahr für sich und andere werden, und stark gestresste Tiere.

Tierschutz Austria fordert daher ein generelles Verbot von Lebendtier-Langzeitexporten in Drittstaaten wie Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, die Russische Föderation und Usbekistan.

Tierschutzgesetz (TSchG)

Das Tierschutzgesetz ist eines der zentralen rechtlichen Mittel zum Schutz des Tierwohls. Allerdings gibt es auch hier noch viele schwammige Formulierungen oder vergessene Punkte.

Zuchten müssen bewilligt und nicht nur gemeldet werden

Wir haben bereits öfter auf das Problem der Qualzucht von verschiedenen Haustierarten aufmerksam gemacht. Oft sind dabei schlechte Zuchten, wo nicht das Wohl und die Gesundheit der Tiere sondern möglichst hoher Gewinn im Vordergrund stehen, Schuld an viel Tierleid. Tiere werden dort als Waren gesehen, die möglichst billig und schnell produziert werden sollen.

Ein wichtiger Schritt um gegen schlechte Zuchtbedingungen vorzugehen, muss daher sein, die Tätigkeit von ZüchterInnen von einer Bewilligung abhängig zu machen. Aktuell ist lediglich eine Meldung der Zucht notwendig. Das bedeutet, dass beliebige Leute ein Zucht anmelden können, aber weder Kontrollen durch Amtstierätzten, noch andere Überprüfungen stattfinden. Nur als Vergleich, Tierheime, wie unser Tierschutzhaus in Vösendorf, werden regelmäßig kontrolliert und sind strengen Auflagen unterworfen, um das bestmögliche Tierwohl zu gewährleisten. Gleiches muss auch für Zuchten gelten.

Auch Wildtierschutz gehört ins Tierschutzgesetz

Gerade der Schutz von Wildtieren ist nicht gut im Tierschutzgesetz verankert. Aktuell gilt beispielsweise für die Ausübung der Jagd und Fischerei eine Ausnahmeregelung. Statt auf das Tierschutzgesetz berufen sich JägerInnen und FischerInnen auf die Weidgerechtigkeit, einen nicht rechtens genau definierter Begriff aus dem Verhaltenscodex der Jäger- und Anglerschaft. Tatsächliche Rechtsmittel, um Tierwohl während der Jagd effizient durchzusetzen, fehlen. Das Weidgerechtigkeit mit Tierschutz nicht gleichzusetzen ist, und wie wichtig starke Gesetze in diesem Hinblick sind, zeigt gerade der Fall des Fischotters, der in Kärnten in Conibearfallen gejagt und ertränkt wird. Obwohl es sich laut europäischem Recht um eine streng geschützte Art handelt, ist sein Schutz aktuell nicht im Österreichischen Tierschutzgesetz verankert.

Tierschutz Austria, fordert daher die Ausnahmeregelung für Jagd und Fischerei aus dem Tierschutzgesetz zu streichen und das Verbot der Tierquälerei auf die Ausübung der Jagd und Fischerei auszuweiten. Gerade die Fallenjagd, die Baujagd und die Treibjagd verstoßen gegen jeglichen Tierschutzgedanken und sollen daher verboten werden. Wir untermauern unsere Forderungen auch durch das „Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung“, von 2013. Darin hat sich Österreich auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, dem Tierschutz und dem umfassenden Umweltschutz bekannt.

Invasive Arten müssen nicht sofort getötet werden

Auch für invasive Arten fehlt ein tierschutzkonformer Umgang. In Österreich kommen aktuell 28 der 66 invasiven Tier- und Pflanzenarten vor, die die EU in ihrer Unionsliste aufgenommen hat [4]. Bis jetzt ist als Managementmethode nur die Tötung durch das Tierschutzgesetz geregelt. Die EU hat aber bereits 2014 das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verordnet (VO Nr. 1143/2014), wonach Management sowohl tötende als auch nicht-tötende Methoden beinhalte und zuerst mildere Mittel gefordert seien. Folglich gehört dazu, dass es auch erlaubt sein muss, Tiere einzufangen und umzusiedeln oder in Tierheime unterzubringen, solange gewährleistet wird, dass sich die invasiven Arten nicht weite vermehren und ausbreiten können. Wir fordern daher, das diesem Gesetz der Verhältnismäßigkeit nachgekommen wird und die aufgezählten Alternativen zur Tötung invasiver Arten im Tierschutzgesetz festgehalten werden müssen.

Weitere Forderungen

Geforderte Novelle der zweiten Tierhalte Verordnung (2. TH VO)

Zusätzlich zur Ersten, bedarf es auch dringend einer Novelle der Zweiten Tierhalteverordnung (2. TH VO). Darin müssen endlich größere Mindesthaltevoraussetzungen für beliebte Heimtiere wie Kaninchen und Meerschweinchen bestimmt werden. HalterInnen sind sich oft der natürlichen Bedürfnisse ihrer Lieblinge nicht völlig bewusst, weswegen ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden muss, der diese Mindestansprüche ins Bewusstsein der Bevölkerung bringt. Meerschweinchen leben zum Beispiel in freier Wildbahn in großen sozialen Gruppen und sollten daher auch zuhause immer mindestens paarweise gehalten werden. Außerdem muss Meerschweinchen wie Vögeln ein täglicher Freilauf auf großer Fläche gewährt werden.

Einführung einer tierschutzrechtlichen Verbandsklage

Zu guter Letzt wird es noch etwas juristischer. In Anlehnung an „anerkannte Umweltorganisationen“ sollten Tierschutzvereine, die sich für Tierschutz einsetzen, über einen landesweiten Betätigungskreis verfügen und eine gewisse Größe erreichen, „anerkannte Tierschutzorganisationen“ sein und das Recht auf eine tierschutzrechtliche Verbandsklage bekommen.

Eine Verbandsklage ermöglicht es Klagen einzureichen, wo nicht die Organisation persönlich, sondern die Allgemeinheit betroffen ist. Die Einführung einer Verbandsklage für „anerkannte Tierschutzorganisationen“ stellt daher die effektivste Möglichkeit dar, ein direktes und bereichsübergreifendes Beanstandungsrecht der Tierschutzorganisationen gegenüber den behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sicherzustellen, ist aber auch eine Möglichkeit um die entsprechenden Behörden zu entlasten.

 

Quellen:

[1] AGES, Fuchs. R., Fuchs. K., Bericht über den Vetrieb von Antibiotika in der Veterinärmedizin in Österreich 2016-2020., 15.10. 2021 https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjA27qir7b2AhWihf0HHZEcBqkQFnoECAwQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.ages.at%2Fdownload%2Fsdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE2MDk0NTkyMDAsImV4cCI6NDA3MDkwODgwMCwidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW5cL0FHRVNfMjAyMlwvVElFUlwvVGllcmFyem5laW1pdHRlbF9Ib3Jtb25lXC9BbnRpYmlvdGlrYS1WZXJ0cmllYnNtZW5nZW5faW5fZGVyX1ZldGVyaW5cdTAwZTRybWVkaXppblwvTWVuZ2VuYmVyaWNodF8yMDIwLnBkZiIsInBhZ2UiOjExMzB9.nZFoEtjnMxIYjEkaPD0c_lpHR86P4UAt6beNakGjD44%2FMengenbericht_2020.pdf&usg=AOvVaw1sx4fjeCL3d8nwSfmIqHRI

[2] Greenpeace. Greenpeace-Test: Antibiotikaresistente Keime auf Schweinefleisch. 05. 2019. https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwi09ZOzsbb2AhX5if0HHS0gAOsQFnoECAMQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.greenpeace.at%2Fassets%2Fuploads%2FFactSheet_2019_Fleischtest%2520Antibiotikaresistente%2520Keime.pdf&usg=AOvVaw3Qp607N485TjqYNuRiS2lt

[3] AGES. Fuchs. R., Kopacka. I., Stüger H. P., Fuchs. K., Herzog. U., TRACES ÖSTERREICH BERICHT 2020. https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjYsf6_r7b2AhXrgf0HHZ0WAVIQFnoECAkQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.verbrauchergesundheit.gv.at%2Fhandel_export%2FPublikationen%2F2020_TRACES_AUT.PDF.pdf%3F8bgb81&usg=AOvVaw0JpmWXkykIXFUVTPhu9GTT

[4] Die invasiven Neozoen der Unionsliste. https://www.neobiota-austria.at/ias-unionsliste/neozoen (Stand: 28.03.2022)

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